Anpassung

 

 

In der Gesellschaft steht der Wert, der dem Wohlverhalten, der Nettigkeit beigemessen wird, über dem der Wahrhaftigkeit.

 

Warum? Man will den Anderen, der einem wichtig ist, nicht enttäuschen, „nicht verletzen“ wollen. Also will man lieber brav sein. Dann sind wir schon mal zufrieden und sagen lobend: „Er hat einen guten Charakter“.

 

So wird den Kindern das Wohlverhalten an-dressiert, eine subtilere Form des Gehorsams, der noch vor zwei Generationen diesen hohen Rang in der Werteskala des Sozialverhaltens inne hatte.

 

 

Gehorsam

Anpassung

 

 

 

 

Mißbrauch

 

 

In den „Nachrichten“ einiger TV-Medien hört man derzeit viel von wörtlich: "Sex-Vorwürfen", ohne daß diese näher beschrieben oder die anklagenden Begriffe selbst definiert werden.

 

Vorab ist zwischen diesen beiden Mißbrauchs-Situationen  deutlich zu  unterscheiden:

 

A - Mißbrauch von Erwachsenen gegenüber Nicht-Erwachsenen 

B - Mißbrauch von Erwachsenen gegenüber Erwachsenen 

 

Neun Thesen zu Mißbrauch 

von Erwachsenen gegenüber Erwachsenen

 

1. Wer mit wem Sex betreibt, ist nebensächlich, irrelevant, ist reine Privatsache.

 

2. Ein Übergriff ist noch keine Gewalt im engeren Sinne, solange die andere Seite keinen deutlichen Widerspruch einlegt. In diesem Fall ist der Übergriff "bloß" ein Indiz für die geistige Unreife des Übergreifenden. 

 

3. Die Begriffe, die wir uns genauer ansehen müssen, lauten...  

  • Macht

  • Gewalt

  • Verletzung

 

Differenzierung zwischengeschlechtlicher Interaktionen und deren Bewertung: 

  1. Freundlichkeit
  2. Flirt
  3. Anmache
  4. Belästigung
  5. Nötigung

  6. Übergriff

  7. Vergewaltigung                                           

 

Vergewaltigung = ist eine sexuelle Interaktion mißbräuchlicher Art, welche aufgrund von Gewalt auf der einen Seite und der Schwäche auf der anderen Seite wegen letzterer nicht verhindert werden konnte.

 

4. (Diesbezügliche) Verletzungen finden statt, wenn gewaltsame Übergriffe geschehen.

 

5. Ein versuchter Übergriff kann und muß von der anderen Seite abgewehrt werden.

 

6. Der ausgeübte Übergriff setzt eine Situation der Überlegenheit voraus. Also überall dort, wo ein Macht-Gefälle besteht, entsteht potenziell die Gefahr für Gewalt im körperlichen und/oder psychologischen Sinne.

 

7. Machtgefälle allein reicht nicht aus, daß ein Übergriff geschehen kann: Es setzt

b) den unreifen Menschen auf der einen und

c) den eingeschüchterten, nicht souverän agierenden Menschen auf der anderen Seite voraus.

 

8. Medial verübte Anschuldigungen müssen unterbleiben oder differenziert vorgetragen und durch Belege gegenüber den zuständigen Behörden gestützt werden. Denn auch die beteiligten Medien müssen für ihr Tun verantwortlich gemacht und sinnvoll und wirk-sam zur Rechenschaft gezogen werden, da hier (gerade im sexuellen Phantasieraum) durch „Ehrverlust“ schnell einmal die wirtschaftliche oder politische Präsenz auf dem Spiel steht.

 

9. Wegen dieser Sensibilität in der öffentlichen Rezeption ist noch zu beachten, daß auch ein vermeintliches Übergriff-Opfer leicht in eine Überlegenheit-Situation kommen und diese für eigene Zwecke ausnutzen kann. Die Folge daraus: Das Machtverhältnis kippt in die entgegengesetzte Richtung.

 

 

 

 

Sexuell motivierte Gewalt

 

  

Es gibt den einen Begriff Gewalt, aber

verschiedene Motive, sie anzuwenden.

 

Drei Beispiele:

  • Monetär motivierte Gewalt
  • Sexuell motivierte Gewalt
  • Macht motivierte Gewalt

 

Steht der Vorwurf von sexuell motivierter Gewalt im Raum, muß sie differenziert benannt werden.

 

So darf beispielsweise nicht von „Vergewaltigung“ die Rede sein, wenn eine erwachsene Frau aus freien Stücken vor einem Mann kniend, ihm einen bläst ― weil sie sich dadurch beruflich einen Vorteil verspricht. Dasselbe gilt, wenn sie sich auf gewöhnlichen Geschlechtsverkehr oder auf andere sexuell motivierte Praktiken einläßt.

 

Sein Angebot mag man unmoralisch und unseriös nennen, aber es ist ein Handel, auf den sich die erwachsene Frau einläßt.

 

Eine wie auch immer vorgetragene Forderung seitens des Mannes ist kein Zwang und also auch keine Gewalt – solange die Frau sowohl die Situation, also auch den Raum schadlos verlassen kann.

 

Macht die Frau von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch und fügt sich ― hat sie dem Handel nonverbal zugestimmt.

 

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Definition:

 

Forderung = ist eine Handlungsanweisung, die zwar auf Erfüllung besteht, der aber keine Gewalt dergestalt innewohnt, daß es für die geforderte Person keinen Ausweg gäbe, denn ihr kann entweder mit Folgsamkeit oder mit einem klaren „Nein!“ geantwortet werden.

 

Gewalt = ist ein rigoroses Durchsetzungs-Verhalten, welches auf das Bedürfnis nach Selbstbestimmung und Unverletzlichkeit der anderen Person keine Rücksicht nimmt.

 

Vergewaltigung = ist die Erzwingung der Erfüllung eines sexuellen Bedürfnisses mittels einer zweiten Person, wobei dieser lediglich Objekt-Status zugesprochen wird. Eine „vergewaltigte“ Person hat keinerlei Möglichkeit (physisch und/oder psychisch) , der Situation zu entfliehen oder der gewaltsamen Aktion auszuweichen.

  

  

 

 

Öffentlichkeit & Vor-Verurteilung

 

 

Ein Mensch verbreitet eine Lüge und hundert andere verbreiten diese dann als Wahrheit.

– Japanisches Sprichwort

 

Ein Mensch streut den Medien ein Gerücht -

Tausende Menschen nehmen es als Wahrheit.

 

Der Pranger ist abgeschafft.

 

Also hat der Staat Sorge dafür zu tragen, daß die Persönlichkeits-Rechte aller Bürger gewahrt bleiben.

 

Dazu ist es notwendig, daß über Menschen, denen eine Straftat zur Last gelegt wird, so lange öffentlich nur anonymisiert berichtet wer-den darf, bis schlußendlich eine gerichtliche Verurteilung stattgefunden hat.

 

Berichte aller Art persönliche wie mediale die bis dahin einen Namen, eine Adresse oder ein Bild enthalten, müssen unter wirksamer Straf-Androhung* verboten sein.

 

Die Gerichtsverhandlungen jedoch müssen öffentlich sein, um alle möglichen Manipulationen und Abhängigkeiten weitestgehend ausschließen zu können. Aber auch dann, wenn in Einzelfällen (oder generell) ganze Verhandlungen öffentlich übertragen werden, darf aus den Verhandlungssälen heraus bis nach einem Urteil über den Angeklagten nur anonymisiert berichtet werden!

 

Eine Anonymisierung ist dann nicht gegeben, wenn der Betreffende über einen Hinweis, eine Nachricht oder einen Bericht auf irgend eine Weise namentlich „erkannt“ werden kann.

 

 

 Moral

Macht

Autorität

Übergriff

Emanzipation

Opfermentalität

Psychologie der Gewalt

 

 

 

 

*) Die Wirksamkeit mit der Verhältnismäßigkeit (z.B. Einkommensunterschiede) in Balance gebracht sein.